Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 48 Versicherung für Rechnung „wen es angeht“
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 48 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 11.08.2008 – 17 W 199/08Kostenfestsetzung: Keine Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei absehbarer Verweisung an das zuständige Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.11.2017 – IV ZR 551/15Besonderer Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers: Anwendbarkeit auf juristische PersonenZitiert von 13
- BGH, 01.07.2014 – XI ZR 247/12Finanzierungsberatungsvertrag: Pflicht der Bank zur Aufklärung über Provision für Vermittlung einer LebensversicherungZitiert von 66
- OLG Köln, 24.03.2014 – 2 Ws 78/14Zitiert von 2
- AG Bochum, 07.11.2008 – 75 C 182/05
- LG Kleve, 26.02.2008 – 3 O 510/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.